Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Vor der materiellen Beurteilung der Streitsache ist zu prüfen, ob und inwieweit gegen den angefochtenen Entscheid überhaupt der Rechtsweg an das Verwaltungsgericht offen steht.
b) Auszugehen ist dabei zunächst von Art.17 der Anwalts- verordnung. Danach können Entscheide der Aufsichtskommission an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, wenn nach Art.
E. 6 Ziff. 1 EMRK eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kanto- nales Gericht erforderlich ist. Diesbezüglich hat das Verwaltungs- gericht in VGU U 99 103 (= PVG 1990 Nr. 67) erwogen, dass Verfü- gungen der Aufsichtskommission insofern unter dem Aspekt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK als anfechtbar zu qualifizieren seien, als formelle Mängel zur Diskussion stünden. Dagegen könne auf Vorbringen, welche die Bewertung einer Prüfungsarbeit als solcher in Frage stellen, nicht eingetreten werden. Auch das Bundesgericht verfolgt in einem neuen Entscheid diese Praxis (BGE 131 I 467). Es knüpft dabei – wie schon das Verwaltungsgericht – an die bereits früher vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in den Fällen van Marle und San Juan getroffene Unterscheidung zwischen den formellen Fragen der Rechtmässigkeit des Verfahrens und den ma- teriellen Fragen einer Prüfung, ob ein Kandidat die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die erforderlichen Kenntnisse aufweist. 24 3
1/ 3 Freiheits- und Grundrechte PVG 2005 Soweit es um die Beurteilung der notwendigen Kenntnisse und Er- fahrungen geht, die erforderlich sind, um einen bestimmten Beruf unter Führung eines bestimmten Titels auszuüben, bleibt die Prü- fung vom Anwendungsbereich der Konvention mangels (justizia- bler) «Streitigkeit» (frz. «contestation») im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ausge- schlossen (vgl. BGE 131 I 467 E.2.9, S. 472 f.). Für das Verwaltungs- gericht besteht daher kein Anlass, von seiner bisherigen Praxis abzuweichen. Die materiellen Rügen des Rekurrenten können in- folgedessen nicht unter dem Blickwinkel von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ge- prüft werden.
d) Der Rekurrent ist weiter der Ansicht, der angefochtene Entscheid sei aufgrund von Art. 55 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 KV beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Darin ist ihm beizupflichten. Ge- mäss Art. 55 Abs. 2 KV beurteilt das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht u. a. Beschwerden wegen Verletzung verfas- sungsmässiger Rechte. Dabei können nicht nur Gesetz und Verord- nungen unmittelbar, sondern auch Einzelfallentscheidungen ange- fochten werden. Von ihrem Gehalt her entspricht die kantonale Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen der staatsrechtlichen Be- schwerde an das Bundesgericht. Mit der Beschwerde kann nicht die Verletzung irgendwelcher Bestimmungen der Kantons- und der Bundesverfassung gerügt werden. Wie bei der staatsrechtlichen Beschwerde kann nur die Verletzung solcher verfassungsmässigen Rechte geltend gemacht werden, die dem Bürger einen Schutzbe- reich gegen staatliche Eingriffe sichern sollen (BGE 104 la 287). Konkret handelt es sich dabei im Wesentlichen um die in Art. 7 ff. BV normierten Grundrechte. Im Vordergrund stehen dabei die Grundsätze der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), der Schutz vor Willkür (Art. 9 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Schutz vor unzulässi- gen Einschränkungen von Grundrechten (Art. 36 BV). Insoweit der Rekurrent die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, ist somit auf den Rekurs einzutreten bzw. ist dieser wie eine Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 55 Abs. 2 KV zu behandeln. U 05 62 Urteil vom 20. Januar 2006 Dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Be- schwerde noch hängig. 25
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1/ 3 Freiheits- und Grundrechte PVG 2005 Verfassungsbeschwerde. Anwaltsprüfungen. Zuständig- keit des Verwaltungsgerichts.
– Verfügungen der Aufsichtskommission über die Rechts- anwälte sind unter dem Aspekt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur anfechtbar, wenn formelle Mängel zur Diskussion stehen (E.1a, b).
– Soweit der Rekurrent die Verletzung verfassungsmäs- siger Rechte rügt, ist der Rekurs als Verfassungsbe- schwerde nach Art. 55 Abs. 2 KV zu behandeln (E.1d). Ricorso costituzionale. Esami d’avvocato. Competenza del Tribunale amministrativo.
– Le decisioni della commissione di vigilanza sugli avvo- cati sono impugnabili in ossequio all’art. 6 cifra 1 CEDU solo se vengono invocati vizi formali (cons. 1a, b).
– Per quanto il ricorrente invochi la violazione di diritti costituzionali, l’istanza deve essere trattata come un ri- corso per violazione di diritti costituzionali ai sensi del- l’art. 55 cpv. 2 CstC (cons. 1d). Erwägungen:
1. a) Vor der materiellen Beurteilung der Streitsache ist zu prüfen, ob und inwieweit gegen den angefochtenen Entscheid überhaupt der Rechtsweg an das Verwaltungsgericht offen steht.
b) Auszugehen ist dabei zunächst von Art.17 der Anwalts- verordnung. Danach können Entscheide der Aufsichtskommission an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, wenn nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kanto- nales Gericht erforderlich ist. Diesbezüglich hat das Verwaltungs- gericht in VGU U 99 103 (= PVG 1990 Nr. 67) erwogen, dass Verfü- gungen der Aufsichtskommission insofern unter dem Aspekt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK als anfechtbar zu qualifizieren seien, als formelle Mängel zur Diskussion stünden. Dagegen könne auf Vorbringen, welche die Bewertung einer Prüfungsarbeit als solcher in Frage stellen, nicht eingetreten werden. Auch das Bundesgericht verfolgt in einem neuen Entscheid diese Praxis (BGE 131 I 467). Es knüpft dabei – wie schon das Verwaltungsgericht – an die bereits früher vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in den Fällen van Marle und San Juan getroffene Unterscheidung zwischen den formellen Fragen der Rechtmässigkeit des Verfahrens und den ma- teriellen Fragen einer Prüfung, ob ein Kandidat die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die erforderlichen Kenntnisse aufweist. 24 3
1/ 3 Freiheits- und Grundrechte PVG 2005 Soweit es um die Beurteilung der notwendigen Kenntnisse und Er- fahrungen geht, die erforderlich sind, um einen bestimmten Beruf unter Führung eines bestimmten Titels auszuüben, bleibt die Prü- fung vom Anwendungsbereich der Konvention mangels (justizia- bler) «Streitigkeit» (frz. «contestation») im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ausge- schlossen (vgl. BGE 131 I 467 E.2.9, S. 472 f.). Für das Verwaltungs- gericht besteht daher kein Anlass, von seiner bisherigen Praxis abzuweichen. Die materiellen Rügen des Rekurrenten können in- folgedessen nicht unter dem Blickwinkel von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ge- prüft werden.
d) Der Rekurrent ist weiter der Ansicht, der angefochtene Entscheid sei aufgrund von Art. 55 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 KV beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Darin ist ihm beizupflichten. Ge- mäss Art. 55 Abs. 2 KV beurteilt das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht u. a. Beschwerden wegen Verletzung verfas- sungsmässiger Rechte. Dabei können nicht nur Gesetz und Verord- nungen unmittelbar, sondern auch Einzelfallentscheidungen ange- fochten werden. Von ihrem Gehalt her entspricht die kantonale Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen der staatsrechtlichen Be- schwerde an das Bundesgericht. Mit der Beschwerde kann nicht die Verletzung irgendwelcher Bestimmungen der Kantons- und der Bundesverfassung gerügt werden. Wie bei der staatsrechtlichen Beschwerde kann nur die Verletzung solcher verfassungsmässigen Rechte geltend gemacht werden, die dem Bürger einen Schutzbe- reich gegen staatliche Eingriffe sichern sollen (BGE 104 la 287). Konkret handelt es sich dabei im Wesentlichen um die in Art. 7 ff. BV normierten Grundrechte. Im Vordergrund stehen dabei die Grundsätze der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), der Schutz vor Willkür (Art. 9 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Schutz vor unzulässi- gen Einschränkungen von Grundrechten (Art. 36 BV). Insoweit der Rekurrent die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, ist somit auf den Rekurs einzutreten bzw. ist dieser wie eine Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 55 Abs. 2 KV zu behandeln. U 05 62 Urteil vom 20. Januar 2006 Dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Be- schwerde noch hängig. 25